(Frankfurt, 23. Februar 2021) Der Einsatz von Aromen in Biolebensmitteln ist in der Bioverordnung (EU) Nr. 2018/848 neu geregelt und strenger als bisher. Was ändert sich? Worauf müssen Herstellende von Biolebensmitteln achten, wenn sie Aromen ab 2022 rechtskonform einsetzen wollen? Welche Informationen und Zusicherungserklärungen benötigen sie von ihren Lieferant*innen?
Antworten liefert ein neuer Leitfaden. Anforderungen an eine biokonforme Zusammensetzung und Herstellungspraxis von konventionellen Aromen werden dort ebenso erläutert wie Regelungen zur Kennzeichnung der Aromen und Mengenvorgaben, die beim Einsatz in Biolebensmitteln beachtet werden müssen.
Damit ist der Leitfaden ein nützliches Nachschlagewerk für alle Herstellenden von Biolebensmitteln und Aromen, die sich mit den neuen Anforderungen vertraut machen möchten. Eine Checkliste im Anhang des Leitfadens gibt zudem Hilfestellung bei der Plausibilitätsprüfung von Lieferantendokumenten in der Anwendungspraxis.
Der Leitfaden wurde im Rahmen des BÖLN-Projektes "Entwicklung eines Konzeptes zur Evaluierung von Aromen für den Einsatz in Bio-Lebensmitteln (EvA)" vom Büro für Lebensmittelkunde und Qualität (BLQ) und vom Forschungsinstitut für biologischen Landbau Deutschland e.V. (FiBL) erstellt.
Er steht allen Interessenten auf der Webseite Organic eprints zum kostenlosen Download zur Verfügung. Weitere Informationen zum FiBL-Projekt finden Sie auf Lena Guhrke
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