In den letzten Jahren hat die Popularität von Pflanzenkohle zur Bodenverbesserung und als CO2-Speicher stark zugenommen. In unserer aktuellen Podcast-Episode beleuchten wir ihre vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten und die bisher gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse.
Die Podcast-Redaktorin Anke Beermann spricht mit drei Fachleuten aus dem Department für Bodenwissenschaften am FiBL Schweiz: Markus Steffens, Hans-Martin Krause und Lucilla Agostini. Die drei Wissenschaftler*innen geben Einblicke in die Vorteile und Herausforderungen, die mit der Nutzung von Pflanzenkohle verbunden sind. Sie erklären, wie Pflanzenkohle die Bodenfruchtbarkeit verbessert, indem sie Wasser und Nährstoffe speichert und gleichzeitig sehr gute Lebensbedingungen für nützliche Mikroorganismen schafft. Zudem könnte sie als Werkzeug im Kampf gegen den Klimawandel fungieren, indem sie Kohlenstoff dauerhaft im Boden bindet und so zur Reduzierung von Treibhausgasen in der Atmosphäre beiträgt.
Das Podcast-Team empfiehlt, zuerst noch einmal in die Folge mit Markus Steffens "Die Landwirtschaft – Klimakiller oder Klimaretter?" reinzuhören.
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Infos zum Thema
Düngerverordnung (Bodenanwendung)
Gesetzliche Grundlage zur Pflanzenkohle in der Schweizer Landwirtschaft
Seit dem 1. Januar 2024 gilt die überarbeitete Düngerverordnung (DüV, SR 916.171). Generell wurden für die Schadstoffe (nicht nur PAKs, aber auch Schwermetalle, PCBs und Dioxine & Furane) die Grenzwerte des EBC für die Kategorie Bio-Agro übernommen.
- admin.ch: Düngerverordnung
- admin.ch: Erläuternder Bericht
Dabei fallen die "Durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnene Materialien" unter die Komponentenmaterialkategorie 14 (CMC 14) und sind damit Bewilligungspflichtig. Sie müssen die Anforderungen gemäss Düngerverordnung Anhang 2 CMC14 erfüllen und den Qualitätsanforderungen gemäss Abschnitt 2.2.2.3 Anhang 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81) entsprechen.
Pflanzenkohle als Futtermittel / Futtermittel-Ausgangsprodukt
Soll Pflanzenkohle als Tierfutter zum Einsatz kommen, gelten die Anforderungen gemäss Futtermittel-Verordnung (FMV, 916.307) und Futtermittelbuch-Verordnung (FMBV, SR 916.307.1).
Die Höchstgehalte der unerwünschten Stoffe sind im Anhang 10 der Futtermittelbuch-Verordnung (FMBV, SR 916.307.1) festgehalten. Gemäss FMV Artikel 9 Absatz 2 müssen die im FMBV unter Anhang 1.4 aufgeführten Futtermittel-Ausgangsprodukte (Einzelfuttermittel) nicht gemeldet werden. Gemäss FMBV entspricht Teil C der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 dem Verzeichnis der Einzelfuttermittel. Demnach müssen Einzelfuttermittel, welche der Definition: "Erzeugnis, das durch Verkohlung von Pflanzenmasse gewonnen wird" entsprechen, nicht gemeldet werden.